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Inspektion und Gutachten

SO WEIT SOLLTE ES NICHT KOMMEN

Warten Sie mit der Inspektion Ihres Daches nicht bis es zu spät ist!



INSPEKTION

Sie als Eigentümer möchten sowohl den Wert als auch die vorhandene hohe Bauqualität Ihrer Immobilie selbstverständlich erhalten. Deshalb sind, regelmäßige Pflege- und Wartungsmaßnahmen erforderlich. Um diese geplant und dadurch kostengünstiger durchführen zu können, sind regelmäßige Inspektionen der Immobilie, jedoch insbesondere der Dachabdichtung unerlässlich.


Wie läuft eine Inspektion ab?

In der Fachregel für Abdichtungen (kurz „Flachdachrichtlinie“) ist hierzu unter §5 – Pflege und Wartung folgendes aufgeführt (Zitat):

5.1       Allgemeines                                 

(1) Zur Erhaltung von Abdichtungen sind Pflege-und Wartungsmaßnahmen erforderlich. Die rechtzeitige Durchführung dieser Maßnahmen setzt eine regelmäßige Überprüfung der Abdichtung voraus. Dies ist im Rahmen einer Inspektion und Wartung durch einen Fachkundigen durchzuführen, diese sind durch den Bauherrn/Eigentümer/ Betreiber zu veranlassen. Der Umfang der Maßnahmen ist abhängig von der Alterungsbeständigkeit der Abdichtung, die im Wesentlichen durch deren Qualität und die Art des Oberflächenschutzes bestimmt wird. Es wird empfohlen, dazu einen entsprechenden Inspektions- und/ oder Wartungsvertrag abzuschließen.

Nach Durchführung der Inspektion erhält der Bauherr/ Auftraggeber einen auch für den Laien verständlichen Inspektionsbericht, welcher im Detail mit ihm erörtert wird. Dieser enthält:

  • Feststellung des Ist-Zustandes
  • Darstellung des Soll-Zustandes entsprechend der anerkannten Regeln der Technik
  • Aufzeigen eventuell vorhandener Mängel

Auf Wunsch werden dem Bauherrn/dem Auftraggeber, falls erforderlich diverse Sanierungsmöglichkeiten aufgezeigt:

  • systemgerechte Lösungsansätze aufgrund eines „Soll/Ist Vergleichs“
  • eventuelle Ausarbeitung eines Instandsetzungskonzeptes
  • eventuelle Ausarbeitung eines Leistungsverzeichnisses für Sanierungs-/ Instandsetzungsmaßnahmen

Auch besteht für den Bauherrn die Überwachung der Sanierungsmaßnahme bis zur Abnahme bzw. Ablauf der Mangelanspruchsfrist zu beauftragen:

  • Baubetreuung der Sanierungsmaßnahme
  • Baubegleitende Qualitätssicherung der Sanierungsmaßnahme bis zur Abnahme
  • Begehung der Immobilie vor Ablauf der Mangelanspruchsfrist, um eventuell vorhandene Mangelansprüche gegenüber dem ausführenden Unternehmen vor Ablauf der Gewährleistungsdauer anzumelden

PRIVATGUTACHTEN

Beim Privatgutachten ist zunächst zu klären, ob die Handwerkerleistung bereits abgenommen ist, da nach stattgefundener Abnahme die Beweislast vom Auftragnehmer (Handwerker) auf den Auftraggeber (Bauherr) wechselt.

Welche Handlungsoptionen bestehen vor der Abnahme?

Falls die Beweislast noch beim Auftragnehmer liegt, besteht die Möglichkeit nach Ortsbesichtigung ein Mangelprotokoll zu erstellen, welches dem Auftragnehmer (Handwerker) übergeben wird. Dies reicht in den meisten Fällen bereits aus, da der Auftragnehmer (Handwerker) die existierenden Mängel abarbeiten wird, um die Abnahme zu erlangen.

Die fachgerechte Mängelbeseitigung kann dann bei einer Abnahmebegleitung durch den Sachverständigen überprüft werden.

Welche Handlungsoptionen bestehen nach der Abnahme?

Falls die Abnahme der Handwerkerleistung bereits erfolgt ist, d. h. die Beweislast schon beim Auftraggeber liegt, sollte einem fundiertem Gutachten mit „Soll-Ist-Vergleich“ der Vorzug gegeben werden.

Der Gutachter wird dem Auftragnehmer (Handwerker) aufzeigen in welchen Punkten seine Leistungen mangelhaft sind und nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Oft reicht ein solches Gutachten aus um ihn zum Einlenken und zur Mängelbeseitigung zu bewegen.

Desweiteren ist, falls der Auftragnehmer die Mängel nicht beseitigt und der Auftraggeber sich entschließt vor Gericht sein Recht zu suchen, seitens des Dachgutachters ein fundiertes Privatgutachten absolut notwendig. Beim Gerichtstermin vorgelegt bildet dies eine sehr gute Basis für den sogenannten Beweisbeschluss seitens des Gerichtes  und den gerichtlich bestellten Gutachter.