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Abnahme und Gewährleistung

VORSICHT: TÜCKEN BEI DER BAUÜBERGABE

Worauf Sie bei der Abnahme achten sollten und wo Sie auf Unterstützung zählen sollten



ABNAHME

Die Abnahme der Handwerkerleistung gehört zu den wichtigsten Rechtsakten beim Bauen, da sich hierbei die Rechtsverhältnisse zwischen Bauherr und Auftragnehmer (Handwerker) ändern. Vor Abnahme muss der Auftragnehmer nachweisen, dass sein Werk mangelfrei ist. Nach der Abnahme muss der Bauherr nachweisen, dass ein bestehender Mangel am Dach auf eine ungenügende Leistung des Handwerkers zurückzuführen ist.
Der Bauherr/ Auftraggeber sollte im Zuge der Abnahme ein ausführliches Abnahmeprotokoll erstellen. Dieses sollte neben formalen Angaben wie Datum und Ort der Abnahme vor allem sämtliche noch bestehende Mängel einschließlich des Datums einer Nachfrist, in welcher die Mängel beseitigt werden müssen, enthalten.

Aus diesen Gründen wird von vielen Experten empfohlen, die Abnahme mit Hilfe eines Bausachverständigen vorzubereiten. Dieser sollte auch beim Abnahmetermin anwesend sein.

Baumängel sind für den Laien oft nicht erkennbar. Die Kosten für einen Sachverständigen, der den Bauherren bei der Bauabnahme unterstützt, zahlen sich somit aus, wenn Baufehler mit seiner Hilfe aufgedeckt werden können. Oft muss hinsichtlich der Beseitigung „verdeckter Mängel“ und/ oder bei der Abnahme nicht erkannter Mängel ein langwieriger Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang geführt werden.



GEWÄHRLEISTUNGSMANAGEMENT

Wie lange ist die Gewährleistungsfrist?

Nach VOB/B hat der Auftraggeber für Bauleistungen eine sogenannte Mangelanspruchsfrist gegenüber dem Auftragnehmer (Handwerker) von 4 Jahren.

Berechtigte Beanstandungen müssen mit ausreichender Fristsetzung zur Mangelbeseitigung dem Verursacher gemeldet werden.

Es ist einerseits wichtig diese Mangelansprüche gegenüber dem Handwerker geltend zu machen. Darüber hinaus sollte ein Gutachter diese auch terminlich verfolgen, fachtechnisch vorgeschlagene Mangelbeseitigungen beurteilen und deren tatsächliche Ausführung qualitativ überwachen.