0049 1578 3505 161
info@sachverstaendiger-flachdach.eu

ABNAHME UND GEWÄHRLEISTUNG

VORSICHT: TÜCKEN BEI DER BAUÜBERGABE


Worauf Sie bei der Abnahme achten sollten und wo Sie auf Unterstützung zählen sollten.

Die Abnahme der Handwerkerleistung gehört zu den wichtigsten Rechtsakten beim Bauen, da sich hierbei die Rechtsverhältnisse zwischen Bauherr und Auftragnehmer (Handwerker) ändern. Vor Abnahme muss der Auftragnehmer nachweisen, dass sein Werk mangelfrei ist. Nach der Abnahme muss der Bauherr nachweisen, dass ein bestehender Mangel am Dach auf eine ungenügende Leistung des Handwerkers zurückzuführen ist.
Der Bauherr/ Auftraggeber sollte im Zuge der Abnahme ein ausführliches Abnahmeprotokoll erstellen. Dieses sollte neben formalen Angaben wie Datum und Ort der Abnahme vor allem sämtliche noch bestehende Mängel einschließlich des Datums einer Nachfrist, in welcher die Mängel beseitigt werden müssen, enthalten.


Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Abnahme. Wurde im Bauvertrag die VOB/B vereinbart beträgt die sogenannte „Mangelanspruchsfrist“ (Gewährleistungsdauer) 4 Jahre.

Falls die VOB/ B nicht vereinbart wurde gilt das BGB Gewährleistung für Bauleistungen und die Gewährleistungsdauer beträgt 5 Jahre.

Es empfiehlt sich deshalb rechtzeitig vor dem Ende der Gewährleistungsfrist eine Inspektion der Dachfläche durchzuführen. Falls Mängel vorhanden sein sollten, sollte die Mangelanzeige vor dem Ende der Gewährleistungsfrist, idealerweise mit Einwurfeinschreiben und parallel per Mail dem ausführenden Unternehmen zukommen zu lassen.

Falls Sie fachlichen Rat bei der Begehung der Dachfläche vor Gewährleistungsende benötigen unterstütze ich Sie gerne. Bitte kontaktieren Sie mich über das Kontaktformular, meine E-Mail-Anschrift oder telefonisch hinsichtlich Ihrer Wünsche.